§ 43
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
11. Abschnitt
Abgabenbefreiung
§ 43
Befreiung von der Entrichtung
landesgesetzlich geregelter Abgaben
Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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