§ 40
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
10. Abschnitt
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte
§ 40
Mitwirkung der Landesregierung bei der
Besorgung der Aufgaben der Anstalt
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen
a) die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen zu einem Ausbildungslehrgang (§ 8 Abs 3),
b) die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu einem Führungskräftelehrgang (§ 13 Abs 2),
c) der Stellenplan (§ 31),
d) der Voranschlag und die Änderung des Voranschlages (§ 34 Abs 1),
e) die Haushaltsordnung (§ 34 Abs 7) sowie
f) der Jahresabschluß (§ 35).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden