§ 4
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
§ 4
Anhörungsrechte
Die Landesregierung hat der Anstalt Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die die Aufgaben der Anstalt nach § 2 berühren, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden