§ 37
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
§ 37
Räumliche und sachliche Ausstattung
der Anstalt
Die Landesregierung hat den Aufwand für die räumliche und sachliche Ausstattung der Anstalt, der zur ordnungsgemäßen Besorgung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, aus Mitteln des Landes zu tragen.
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