§ 33 § 33
In Kraft seit 01. März 2009
Up-to-date
Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach § 32 Abs. 5 lit. c und Abs. 8 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden