§ 30
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
§ 30
Leitungsbefugnisse gegenüber den
Bediensteten der Anstalt
Die Bediensteten der Anstalt unterstehen bei der Besorgung der ihnen zugewiesenen Aufgaben dem Direktor (§ 27 Abs 3 und Abs 4) sowie im Rahmen der inneren Organisation der Anstalt ihren jeweiligen Vorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.
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