§ 29
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
§ 29
Vertretung des Direktors
Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden