§ 23
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
§ 23
Bildungsbericht
Die Anstalt hat der Landesregierung nach Anhörung des Bildungsbeirates bis 1. März des Folgejahres einen Bericht über die Besorgung ihrer Ausbildungsaufgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr vorzulegen; im Bericht sind jedenfalls auch die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierung darzustellen.
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