§ 19
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
§ 19
Organisation und Durchführung von Grundausbildungslehrgängen
(1) Bei der Organisation und Durchführung von Grundausbildungslehrgängen hat die Anstalt zu berücksichtigen:
a) das Ziel der Grundausbildungslehrgänge (§ 18),
b) die durch Verordnung der Landesregierung für die betreffende Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung (§ 24 Abs 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994) und
c) die Anforderungen der Verwaltungspraxis.
(2) Die Anstalt hat die für die Grundausbildungslehrgänge erforderlichen Lernbehelfe zu erstellen und diese den Landesbediensteten, die an Grundausbildungslehrgängen teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.
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