§ 18
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
5. Abschnitt
Grundausbildungslehrgänge
§ 18
Ziel der Grundausbildungslehrgänge
Das Ziel der Grundausbildungslehrgänge ist es, Landesbediensteten - neben anderen Formen der dienstlichen Ausbildung im Sinne des § 23 Abs 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71 - jene dienstliche Ausbildung zu vermitteln, die zur Erfüllung von Ernennungserfordernissen erforderlich ist (§ 24 Abs 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71).
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