§ 14
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
§ 14
Teilnahme an Führungskräftelehrgängen
Die Teilnahme von Landesbediensteten an Führungskräftelehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.
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