K-VStR 1998
Gliederung
16. Abschnitt Haushalt der Stadt
§ 90b § 90b Automationsunterstützte Haushaltsführung
Die Haushaltsführung darf auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass
a) dokumentierte, freigegebene, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden,
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
c) in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
d) Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
e) die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an der Vollziehung Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,
f) bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden,
g) nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können,
h) im Falle einer elektronischen Fertigung an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 E-GovG des Anweisungsberechtigten oder des Bestätigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG tritt und
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