§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 9 § 9 — K-VStR 1998
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.