§ 83a § 83a Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
In Kraft seit 01. Februar 2015
Up-to-date
K-VStR 1998
Gliederung
15. Abschnitt Besorgung der Geschäfte der Stadt
§ 83a § 83a Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten § 81 und § 82 K-AGO.
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