(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(1a) Für Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Stadtsenat bedürfen, sind vom Magistrat Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben. Sitzungsvorträge für Tagesordnungspunkte einer Gemeinderatssitzung dürfen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse der Ausschüsse oder des Stadtsenates für die Mitglieder des Gemeinderates gegen Nachweis ihrer Identität im Intranet der Stadt bereitgestellt werden, sofern die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht, nicht verletzt wird und die Stadt die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datengeheimnisses sowie zur Wahrung sonstiger Verschwiegenheitspflichten getroffen hat.
(2) Der Magistrat gliedert sich in Geschäftsgruppen, in Unternehmungen und in den Stadtrechnungshof. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.
(3) Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.
Rückverweise
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 25 § 25
…zukommt, so erhöht sich die Zahl der Stadträte um 1. (2) Der Bürgermeister hat nach der Übernahme des Vorsitzes die nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Stadtsenates festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an…
§ 23 § 23
…Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Gemeinderatspartei angehört, der nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, und von dieser Gemeinderatspartei vorgeschlagen wird. Als Bürgermeister sind nur…
§ 26 § 26
…Personen mit beratender Stimme berufen. (8) Die Ausschüsse haben den Obmann und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen; dabei ist das Stärkeverhältnis (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) der Parteien im Hinblick auf die Gesamtzahl der Obmänner zu berücksichtigen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf…