LandesrechtKärntenLandesesetzeVillacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998§ 71

§ 71§ 71

In Kraft seit 21. Oktober 1998
Up-to-date

Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.

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