§ 71 § 71
In Kraft seit 21. Oktober 1998
Up-to-date
§ 71 § 71 — K-VStR 1998
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.
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