§ 63 § 63 — K-VStR 1998
(1) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte aufzuteilen (Geschäftsverteilung).
(2) Die Mitglieder des Stadtsenates haben in den Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsverteilung zugeteilt sind, im Stadtsenat zu berichten und die Anträge zu stellen.
(3) In der Geschäftsverteilung ist anzuführen, für welche Angelegenheiten Ausschüsse festgesetzt worden sind.
§ 49 K-VStR 1998 · K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 49 § 49
…1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 70 Abs. 2) der Stadt zum Inhalt haben. (2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur…
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