§ 63 § 63
In Kraft seit 21. Oktober 1998
Up-to-date
(1) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte aufzuteilen (Geschäftsverteilung).
(2) Die Mitglieder des Stadtsenates haben in den Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsverteilung zugeteilt sind, im Stadtsenat zu berichten und die Anträge zu stellen.
(3) In der Geschäftsverteilung ist anzuführen, für welche Angelegenheiten Ausschüsse festgesetzt worden sind.
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