Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 Wahlberechtigten.
Rückverweise
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 52 § 52
…den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind. (2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 6) waren. (3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gelten die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis…
§ 55 § 55
…Wirkungsbereiches der Stadt - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (§ 6) Anträge an die zuständigen Organe der Stadt stellen (Gemeindevolksbegehren). (2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger…