(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten.
(2) Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.
(3) Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.
(4) Der Antrag auf Anordnung eines Volksentscheides muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.
Rückverweise
K-VStR 1998 · Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
§ 57 § 57
…Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Stadt oder für Teile der Stadt, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.…
§ 2 § 2
…1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Villach, Federaun, Judendorf, Perau, St. Martin II und Völkendorf sowie die im § 51 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten angeführten Gebiete; weiters die im § 51 Abs. 2…