§ 38 § 38
§ 38 § 38 — K-VStR 1998
(1) Der Gemeinderat ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, beschlußfähig, wenn der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlußfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
(3) Werden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.