(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben verantwortlich.
(2) Der Gemeinderat hat den grundlegenden Inhalt der durch die Stadt abzuschließenden Dienstverträge durch Dienstordnungen festzulegen; der Abschluß von Kollektivverträgen bedarf seiner Zustimmung.
(3) Die Vereinbarung eines Gemeindeverbandes bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
(4) Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses, der Landesregierung oder des Rechnungshofes fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
(5) Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung bestimmen, daß Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches von grundsätzlicher Bedeutung, die durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind, dem Gemeinderat obliegen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung oder um solche Personalangelegenheiten der Bediensteten im privatrechtlichen Dienstverhältnis handelt, die hinsichtlich der Stadtbeamten durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten erscheint.
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