§ 24 § 24
In Kraft seit 21. Oktober 1998
Up-to-date
(1) Der neugewählte Bürgermeister hat vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung für das Land Kärnten abzulegen.
(2) Mit der Angelobung des Bürgermeisters (Abs. 1) bzw. der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates (§ 25 Abs. 6) beginnt das Amt. Die Amtsperiode des neugewählten Stadtsenates beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
(3) Die Amtsperiode des Stadtsenates endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).
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