§ 12 § 12
In Kraft seit 21. Oktober 1998
Up-to-date
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch jene Angelegenheiten, die von der Stadt auf dem Gebiete der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.
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