§ 100 § 100
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zu übermitteln.
(3) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht dem Gemeinderat und dem Kontrollausschuss vorzulegen und innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
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