ANM zu §§ 26, 69:
Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 2 der Kundmachung LGBl Nr 69/1998).
ANM zu §§ 25, 65: Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 (Vergrößerung des Stadtsenates um zwei Stadträte) des § 65 Abs. 2 vorletzter Satz (Änderung des Beschlusserfordernisses von bisher vier auf fünf Mitglieder des Stadtsenates) und § 65 Abs. 6 erster Satz (Gültigkeit bei Umlaufbeschlüssen bei mindestens fünf statt bisher drei weiteren Stimmen bzw. mindestens sechs statt bisher vier Stimmen) treten am Wahltag an dem die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates stattfindet, die nach dem Ende des Wahlabschnittes, der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes läuft, zu wählen sind, in Kraft. (Art II des Gesetzes LGBl Nr 87/2001)
ANM zu § 69b:
Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)
ANM zu § 85a:
Die Änderung im § 85a Abs. 1 – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).
Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
Es treten in Kraft:
1. Art. III Z 1 (betreffend § 15 Abs. 4), 2 (betreffend § 16), 25 (betreffend § 84) und 26 (betreffend § 84a) mit 1. Jänner 2017;
3. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
2. Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,
3. Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018,
4. Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages,
5. Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.
(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft und die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung – K-GHO, LGBl. Nr. 2/1999, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2015, außer Kraft.
(2) § 1 bis § 22 K-GHG, § 104 Abs. 6 und 7 K-AGO, § 83 Abs. 1 sowie § 83a K-KStR und § 85 Abs. 1 sowie § 85a K-VStR in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. § 45 Abs. 1 Z 5, § 74 bis § 78 K-GHO sowie § 90 und § 91 Abs. 4 K-AGO treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft, der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2019 ist auf Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen.
(3) In den Voranschlägen für die Finanzjahre 2020 und 2021 haben die Beträge der Verfügungsmittel (§ 11 K-GHG) den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (§ 14 Abs. 2 K-GHG) den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen. In den Voranschlägen für die Finanzjahre ab dem Finanzjahr 2022 haben die Beträge der Verfügungsmittel (§ 11 K-GHG) mindestens den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (§ 14 Abs. 2 K-GHG) mindestens den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen.
(4) Das Gesamtausmaß der Inanspruchnahme von Kontokorrentrahmen (§ 37 Abs. 2 K-GHG) darf für die Finanzjahre 2020 und 2021 den Betrag des Gesamtausmaßes im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 K-GHO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Finanzjahr 2019 nicht übersteigen.
(5) Zum 1. Jänner 2020 vorhandene Anlagegüter sind als Inventargegenstände in das Inventarverzeichnis aufzunehmen, sofern deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- übersteigen.
(6) Mittelverwendungen der Stadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach in den Finanzjahren 2020 und 2021, die die im Voranschlag für die Finanzjahre 2020 und 2021 vorgesehenen Beträge überschreiten (§ 84 Abs. 2 K-KStR; § 86 Abs. 2 K-VStR), bedürfen der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der jeweils veranschlagten ordentlichen Jahreseinnahmen des Finanzjahres 2019 übersteigt.
(7) Ist in einer Gemeinde zu Beginn des Finanzjahres 2020 der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 noch nicht beschlossen, so ist bis zu einem solchen Beschluss § 16 K-GHO iVm. § 89 K-AGO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
(8) Ist in einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 30 Abs. 3 lit. b K-GHG nicht erfüllt, hat eine Funktionstrennung binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(9) Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Haushaltsüberleitung des Finanzjahres 2019 auf die nachfolgenden Finanzjahre erlassen.
(10) Für die Finanzjahre 2020 und 2021 ist zur Berechnung der Wertgrenzen in § 15 Abs. 2 K-GHG sowie § 34 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 84a Abs. 1 lit. g und § 104 Abs. 6 lit. a K-AGO die Summe des Abschnittes 92 – Öffentliche Abgaben (Soll) gemäß Anlage 2 der VRV 1997 des zuletzt beschlossenen Rechnungsabschlusses heranzuziehen.
(11) Die Landesregierung hat dieses Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Art. I Z 14 bis 18 (betreffend § 26 Abs. 2 bis 5a und § 26a K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89 Abs. 3a erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89 Abs. 3a zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a zweiter Satz K-VStR 1998.
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