§ 9 § 9Eintrittskarten
In Kraft seit 25. November 1982
Up-to-date
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
(3) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anläßlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
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