§ 9 § 9Zustellungen
In Kraft seit 18. Dezember 2018
Up-to-date
Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, darf das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zustellen.
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