§ 30 § 30 Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes
In Kraft seit 18. Dezember 2018
Up-to-date
K-VergRG 2018
Gliederung
4. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 30 § 30 Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes
Rückverweise
Die Landesregierung hat für die Abwicklung des erforderlichen Schriftverkehrs, der sich aus der Anwendung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) ergibt, mit den Dienststellen des Bundes zu sorgen und insbesondere Anträge, Berichte oder sonstige Mitteilungen unverzüglich an den zuständigen Bundesminister bzw. Bundeskanzler weiterzuleiten.
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