§ 30 § 30 Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes
In Kraft seit 18. Dezember 2018
Up-to-date
K-VergRG 2018
Gliederung
4. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 30 § 30 Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes
Die Landesregierung hat für die Abwicklung des erforderlichen Schriftverkehrs, der sich aus der Anwendung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) ergibt, mit den Dienststellen des Bundes zu sorgen und insbesondere Anträge, Berichte oder sonstige Mitteilungen unverzüglich an den zuständigen Bundesminister bzw. Bundeskanzler weiterzuleiten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden