§ 29 § 29Unwirksamerklärung des Widerrufes
In Kraft seit 18. Dezember 2018
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. der Antragsteller dies beantragt hat und
2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
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