§ 21 § 21Mutwillensstrafen
In Kraft seit 18. Dezember 2018
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Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,- Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
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