§ 20 § 20Entscheidungsfrist
In Kraft seit 18. Dezember 2018
Up-to-date
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden