§ 20 § 20Entscheidungsfrist
In Kraft seit 18. Dezember 2018
Up-to-date
§ 20 § 20Entscheidungsfrist — K-VergRG 2018
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
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