(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1. Der Antrag ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
2. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.
3. Der Antrag ist innerhalb der in § 26 Abs. 2 festgelegten Frist einzubringen.
4. Die Frist für den Feststellungsantrag beginnt, sobald der Beschluss über die Bestellung einer Vertretungsperson und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser zugestellt sind.
(2) § 26 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(3) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
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