§ 9 § 9
In Kraft bis 30. Juni 2025
Up-to-date
§ 9 § 9 — K-VbegG
Das Eintragungsverfahren ist von den Eintragungsbehörden durchzuführen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörden obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.
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