(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen.
(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenden Kosten werden nach Mabgabe des Abs. 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 hat binnen acht Wochen nach der Durchführung eines Volksbegehrens in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.
Rückverweise
K-VbegG · Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG
§ 24 § 24
(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen. (2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenden Kosten werden nach Mabgabe des Abs. 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt. (3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 hat binnen acht Wochen nach der Dur…