K-VbegG
Gliederung
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 23 § 23
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden