§ 2 § 2
In Kraft bis 30. Juni 2025
Up-to-date
Bei der Durchführung von Volksbegehren haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde und die Gemeindewahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO jeweils im Amt sind, mitzuwirken. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.
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