§ 19 § 19
In Kraft bis 30. Juni 2025
Up-to-date
(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 17 und 18) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann ein Stellvertreter nominiert werden.
(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörde zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden