(1) Die Eintragungsbehörden haben spätestens sechs Wochen vor Beginn der gemäß § 7 festgesetzten Eintragungsfrist die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, sowie die Eintragungsstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume, kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen mindestens von 8 Uhr bis 16 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20 Uhr und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen mindestens von 8 bis 12 Uhr offenzuhalten.
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