§ 1 § 1
In Kraft bis 30. Juni 2025
Up-to-date
(1) Mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben gemäß Artikel 31 Abs. 2 K-LVG das Recht, ein Volksbegehren zu stellen; das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages oder eines sonstigen Antrages gestellt werden.
(2) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.
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