§ 8 § 8
In Kraft seit 30. November 2023
Up-to-date
(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 1 lit. c) zum Landtag wahlberechtigt sind.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 9) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 38 K-LTWO sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden