§ 6
In Kraft seit 19. März 1975
Up-to-date
3. Abschnitt
§ 6
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Gebiet, das in der Verordnung der Landesregierung (§ 2 Abs 1) als Abstimmungsgebiet festgelegt wurde.
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