§ 18a § 18aWählerevidenz
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Zur Vollziehung der §§ 3, 4 und 9 im Zusammenhang mit der Wählerevidenz haben die Gemeinden, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 B-VG) heranzuziehen.
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