§ 17
In Kraft seit 19. März 1975
Up-to-date
§ 17
Kundmachung des Ergebnisses
Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden