§ 16
In Kraft seit 19. März 1975
Up-to-date
§ 16
Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sind der Landesregierung über ihr Verlangen zu übermitteln.
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