§ 8 § 8 — K-VAG 2010
(1) Verboten sind
a) Veranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen;
b) Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, bei denen sich der Veranstalter aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient;
c) Veranstaltungen, bei welchen die Besucher durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation beträchtlicher Mengen an Alkohol, die geeignet sind schwere alkoholische Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.
(2) Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
a) dessen Spielinhalt aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornographische Darstellungen aufweist,
b) dessen Spielgeschehen die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren in natürlicher Weise darstellt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a erfasst ist, oder
c) dessen Spielinhalt nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde grob verletzt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a oder b erfasst ist,
ist untersagt.
(2a) Weiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
(3) Am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.
(4) Am Karfreitag sind Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Art und Durchführung geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen, verboten, sofern deren Durchführung durch Personen, die weder Besucher noch Teilnehmer noch mit der Durchführung der Veranstaltungen betraut sind, in der Öffentlichkeit wahrnehmbar ist, insbesondere weil die Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen stattfinden.
§ 33 K-VAG 2010 · K-VAG 2010 · Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010
§ 33 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 68/1998, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001…
§ 7 Freie Veranstaltungen
…Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht erwarten lassen und c) unbeschadet des § 8 nur innerhalb folgender Zeiträume stattfinden: 1. in Veranstaltungsstätten, die in Form geschlossener Räumlichkeiten bestehen, von 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr, 2. in sonstigen Veranstaltungsstätten von…
§ 20 Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von Veranstaltungen
…der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Durchführung der Veranstaltung verlangen. (4) Werden bewilligungspflichtige Veranstaltungen entgegen der Versagung ihrer Bewilligung (§ 6 Abs. 8), entgegen des Vorliegens einer Bewilligungspflicht ohne Bewilligung, entgegen einem Verbot nach § 8 oder entgegen dem Vorliegen einer Genehmigungspflicht ohne die erforderliche Genehmigung der…
§ 30 Strafbestimmungen
…1a, 12 Abs. 1 bis Abs. 4, 13 oder 23 Abs. 5 dritter Satz übertritt; e) Veranstaltungen entgegen dem Verbot nach § 8 durchführt; f) Maßnahmen nach §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5…
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