§ 13
In Kraft seit 19. März 1975
Up-to-date
§ 13
Kundmachung des Ergebnisses
Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung unter Angabe der Zahl der mit "Ja" und "Nein" abgegebenen gültigen Stimmen im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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