§ 6a
In Kraft seit 17. November 2004
Up-to-date
§ 6a
Umgebungslärm
Für Entwürfe gemäß § 3 lit o und p gelten § 8 (Konsultationsverfahren) und § 10 (Entscheidungsfindung) mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden sind; bei Aktionsplänen im Grenzgebiet gilt jedoch § 9 Abs 3 für den Zweck der Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden