LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG§ 6

§ 6

In Kraft seit 17. November 2004
Up-to-date

§ 6

Wasserversorgung und -entsorgung

Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe gemäß § 3 lit m und n nur insoweit, als sich der Plan voraussichtlich auf ein Natura-2000- Gebiet auswirken kann.

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