(1) Der 2. Abschnitt ist auf Entwürfe für Maßnahmen der örtlichen Raumplanung gemäß § 3 lit. c bis e nur soweit anzuwenden, als der Plan
a) Grundlage für die künftige Genehmigung eines UVP-Vorhabens sein kann, sofern nicht der Gemeinderat einen Vorbehalt nach Abs. 3 erster Satz beschließt, oder
b) voraussichtlich Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet hat, oder
c) voraussichtlich sonstige erhebliche Umweltauswirkungen hat (Abs. 2), sofern er betrifft:
1. die Festlegung als Bauland, es sei denn, dass durch dessen zulässige Nutzungen eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung nicht in Betracht kommt, oder
2. die gesonderte Festlegung einer Fläche im Grünland, wie etwa Festlegungen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 8, 10 und 11 K-ROG 2021 sowie gemäß § 27 Abs. 2 Z 12 K-ROG 2021, soweit sie angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG und anderen Grundflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten im Sinne des § 16 Abs. 3 K-ROG 2021 zum Inhalt haben, oder
d) die Festlegung von Sondergebieten für Seveso-Betriebe sowie die Festlegung von Flächen, die im Hinblick auf einen errichteten Seveso-Betrieb das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann, vorsieht.
(2) Die Planungsbehörde hat anlässlich der Erarbeitung eines Entwurfs gemäß Abs. 1 lit. c die öffentlichen Umweltstellen anzuhören, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die öffentlichen Umweltstellen haben sich hiezu ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu äußern. Die Stellungnahmen, einschließlich der Gründe für die Annahme, dass die Umweltauswirkungen voraussichtlich unerheblich sind, sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes der Kärntner Landesregierung bekanntzugeben.
(3) Der Gemeinderat darf in einem Plan gemäß Abs. 1 lit. a vorsehen, dass für die betreffende Grundfläche die spätere Durchführung eines Verfahrens nach dem 2. Abschnitt vorbehalten wird (Vorbehalt). Der Vorbehalt hat die Wirkung, dass eine ihm unterliegende Grundfläche nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht für UVP-Vorhaben bestimmt ist. Der Beschluss eines Vorbehalts setzt voraus, dass
a) die spätere Durchführung eines Verfahrens nach dem 2. Abschnitt im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeplanung gelegen ist und
b) bei der Landesregierung ein die Grundfläche betreffender Antrag auf Genehmigung eines UVP-Vorhabens nicht eingebracht worden ist. Eine Grundfläche, die einem Vorbehalt nach dem ersten Satz unterliegt, ist im Fall der zeichnerischen Darstellung der Pläne gemäß § 3 lit. c bis e unter Verwendung eines besonderen Planzeichens, wenn solche durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des K-ROG 2021 verordnet worden sind, unter Beifügung des Vermerks “Nicht für UVP-Vorhaben gem. K-UPG” auszuweisen; im Fall der textlichen Darstellung ist der Vorbehalt ausdrücklich festzulegen. Der Gemeinderat darf einen Vorbehalt nach dem ersten Satz erst nach Durchführung des Verfahrens gemäß dem 2. Abschnitt und unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Verfahrens aufheben; Planzeichen und Vermerke in der zeichnerischen Darstellung eines Plans gemäß § 3 lit. c bis e sind durch Änderung dieses Plans zu löschen.
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